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Pflichten der Revision - Prüfungen durch den Aufsichtsrat

"Der Aufsichtsrat hat eine Prüfungspflicht. Er kann jederzeit zu diesem Zwecke die Bücher und Schriften der Gesellschaft selbst oder durch einzelne vom Aufsichtsrat zu bestimmende Mitglieder einsehen, sowie sämtliche Bestände untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, Bilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge zu prüfen und seinerseits der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Staub ist der Ansicht, daß sich diese Prüfung zunächst darauf zu erstrecken hat, ob eine geordnete Buchführung überhaupt stattfindet. Ferner wird die Prüfung dahin gehen müssen, daß eine Übereinstimmung der Bilanz mit den Büchern, insbesondere der Inventur stattfindet.

Im übrigen will Staub diese Prüfungen, insbesondere bei zusammengesetzten Betrieben, sofern nicht Verdachtsgründe vorliegen, auf Stichproben beschränkt wissen, insbesondere, soweit es sich um Feststellung von Beständen und ihre Übereinstimmung mit der Inventur handelt und eine vollständige Nachprüfung auf alle Einzelheiten, selbst bei kleineren Gesellschaften, nicht möglich ist und nicht innerhalb der vom Aufsichtsrat geforderten Sorgfalt liegt.

Schmalenbach befaßt sich sehr eingehend mit der Prüfungspflicht des Aufsichtsrats und geißelt sehr scharf die bisherige Auffassung über die Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere die Ungeeignetheit der meisten Aufsichtsratsmitglieder für die besondere Prüfungspflicht der Bücher und Bilanzen.

An einem Beispiel der Prüfung einer Fabrikbilanz schildert Schmalenbach sehr anschaulich den Gang einer solchen Prüfung durch den Aufsichtsrat. Hierbei will Schmalenbach mit Recht das Hauptaugenmerk gerichtet haben auf die Ökonomie und den Erfolg der Wirtschaft. Am Schlusse seiner Ausführungen über diesen Gegenstand kommt Schmalenbach, wie nicht anders zu erwarten, zu der Einsicht, daß einer derartigen, von ihm skizzierten Prüfungsmethode durch den Aufsichtsrat häufig der Übelstand entgegentritt, daß den Mitgliedern, namentlich bei der Prüfung der Gewinn- oder Verlustrechnung die Zeit und Sachkenntnis fehlt. In diesen Fällen verlangt er entweder, daß sie schleunigst ihr Amt niederlegen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen."

aus: "Revisions = Technik Handbuch für kaufmännische und behördliche Buchprüfung" - von Dr.rer.pol. Paul Gerstner, Leipzig 1919 - Seite 23

mit freundlicher Genehmigung des "Verlag der Haude & Spenerschen Buchhandlung Max Paschke"