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Pflichten der Revision - Aufsichtsrat

"Besondere Pflichten sind jedoch dem Aufsichtsrat einer A.-G. bzw. einer Kommandit-A.-G. und analog einem etwa vorhandenen Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 246 HGB., auferlegt. Dieser § 246, welcher die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats behandelt, sagt:

„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu, überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren untersuchen, er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten."

Über die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats ist eine sehr umfangreiche Literatur entstanden, besonders deshalb, weil der Aufsichtsrat bei der praktischen Anwendung der Kontrollpflicht häufig versagt hat und weil durch die Häufung zahlreicher Aufsichtsratsmandate in einer Hand der Aufsichtsrat vielfachen Angriffen ausgesetzt war. Nach Staub ist der Aufsichtsrat u. a. als Kontrollorgan gedacht. Der Aufsichtsrat soll nur eine kontrollierende Tätigkeit haben und die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht verpflichtet, ihre ganze Tätigkeit dem Amt zu widmen sondern nur soweit, als es innerhalb der Grenzen des Möglichen und Üblichen liegt."

aus: "Revisions = Technik Handbuch für kaufmännische und behördliche Buchprüfung" - von Dr.rer.pol. Paul Gerstner, Leipzig 1919 - Seite 21

mit freundlicher Genehmigung des "Verlag der Haude & Spenerschen Buchhandlung Max Paschke"